Novellierung F-Gase-Verordnung 2023/2024

Was ändert sich in der Kältemittelverordnung?


Am 30. März 2023 entschied das EU-Parlament über eine Novellierung der F-Gase-Regelung. Die gesamte Branche muss nun mit einem noch schnelleren Ausstieg aus F-Gasen rechnen. Ursprüngliches Ziel des EU-Parlaments war ein grundsätzliches Verbot von stationären Kälteanlagen mit F-Gasen ab 2025. Dem Verwendungsverbot von F-Gasen mit GWP > 150 (GWP = Global Warming Potential) für Service und Wartung ab 2024 wurde jedoch nicht zugestimmt. Im Falle einer Reparatur hätte dies das frühzeitige Aus für unzählige Bestandsanlagen bedeutet.

Insgesamt haben nun Vertreter dreier Gremien über die endgültige Neufassung der F-Gase-Verordnung entschieden: EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat. Wie der aus Mitgliedsstaaten besetzte EU-Rat, hatte auch die EU-Kommission einen eigenen Vorschlag zur Verschärfung erstellt. Darüber wurde nun im Trilog beraten und verhandelt. Eine Entscheidung und Verabschiedung der neuen Verordnung wurde ursprünglich für Ende Juni/Anfang Juli 2023 erwartet. Nun liegt die Verordnung in verhandelter, allerdings in noch nicht rechtsgültiger Form vor. Auch wenn keine Änderungen mehr erwartet werden, bleiben noch einige Fragen und Zuordnungen offen, die noch geklärt werden müssen.

Inhalte der F-Gase Novellierung 2023/2024

Es steht fest, dass der Ausstieg aus den F-Gasen durch einen verschärften Phase-down nun deutlich beschleunigt wird. In der Verordnung von 2015 wurde der Phase-down bis 2032 festgelegt. Dieser wird mit der neuen Verordnung noch einmal verschärft und bis 2050 fortgeschrieben mit dem Verbot aller F-Gase.

Zudem wird ein festgeschriebener Betrag von drei Euro je Tonne CO2 der vorhandenen Quote fällig. Mit diesem Betrag soll ein Teil des administrativen Aufwands gedeckt werden.

Übersicht Phase-down F-Gase Verordnung 2015 zur Novellierung 2023/2024

Vom Phase-down sind alle F-Gase betroffen. Bisher wurden die medizinischen Treibgase nicht betrachtet, werden aber nun hinzugerechnet. Sie nehmen nach ersten Schätzungen ca. 10 Prozent der bisherigen Quote ein. Dadurch verringert sich die Menge der zur Verfügung stehenden F-Gase weiter, was voraussichtlich zu einer weiteren Verteuerung von F-Gasen führen wird.

Hinzu kommen erweiterte Einsatzverbote für Kältemittel mit einem GWP über 150 und in Einzelbereichen über 750.

Nachfolgend werden die für die Klimabranche relevanten Verbote und Beschränkungen aufgeführt:

Hinzu kommen noch weitere Verbote, die zum Beispiel Kälteanlagen betreffen. Zudem ist noch nicht klar, wie die in der F-Gase-Verordnung formulierte Ausnahme „Zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen“ auszulegen ist und was darunter fällt.

Übersicht Kältemittel, F-Gase und natürliche Kältemittel mit den Grenzen der F-Gase Verordnung und GWP Werten

Darüber hinaus wird es Beschränkungen für die Verwendung von Frischware im Bereich Service und Wartung geben, mit Ausnahmen für recyceltes und aufbereitetes Kältemittel (militärische Anwendungen und Kälteanlagen mit Produkttemperaturen unter -50 °C sind hiervon ausgenommen).

Frischware

Ab 01.01.2026

Verbot des Einsatzes von Frischware mit einem GWP über 2500 für Klimaanlagen und Wärmepumpen

Ab 01.01.2032

Verbot des Einsatzes von Frischware mit einem GWP über 750 für Klimaanlagen und Wärmepumpen (Ausnahme Kaltwassererzeuger)

Aufbereitet/Recycelt

Bis 31.12.2031

darf aufbereitetes und recyceltes Kältemittel mit einem GWP über 2500 eingesetzt werden.

Ab 01.01.2032

darf aufbereitetes und recyceltes Kältemittel mit einem GWP über 750 eingesetzt werden.

Vorgaben für den Einsatz von Frischware und aufbereitetem/recyceltem Kältemittel (bezogen auf Klimaanlagen und Wärmepumpen, für Kälteanlagen gelten andere Beschränkungen)

Am Beispiel des heute noch häufig eingesetzten Kältemittels R410A bedeutet das, dass es für Servicezwecke ab 2032 nicht mehr als Frischware in Klimaanlagen und Wärmepumpen eingesetzt werden darf.

Es darf weiterhin nur noch recyceltes und aufbereitetes R410A verwendet werden. Allerdings nur, wenn dieses von dem Unternehmen verwendet wird, das die Rückgewinnung im Rahmen einer Wartung oder Instandhaltung durchgeführt hat, oder das Unternehmen für das die Rückgewinnung im Rahmen der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt wurde. Wenn somit kein R410A aus Anlagen entnommen wurde, kann auch keines wieder eingesetzt werden. Hier wird die Rückgewinnung von Kältemitteln eine große Rolle spielen.

Informationen zu Lösungswegen und Alternativen zu Kältemitteln erhalten Sie hier.